Ist Beschwerden über technische Anlagen oder sonstige Geräusche nachzugehen, sind Messungen von Geräuschen an den Schallquellen und bei den Betroffenen ein probates Mittel. Der entscheidende Vorteil von Geräuschmessungen ist, dass es sich bei diesen Ermittlungen um die Erfassung der Realität vor Ort handelt und nicht um prognostisch ermittelte Werte, die häufig auf Annahmen und Literaturwerten beruhen. Grundsätzlich können für alle potenziell störenden Schallquellen Geräuschmessungen durchgeführt werden. In Abhängigkeit von der Zugänglichkeit der Schallquellen und den örtlichen Gegebenheiten werden Messungen situationsabhängig durchgeführt.
Als benannte Messstelle nach § 29b BImSchG werden sowohl behördlich anerkannte Messungen der Schallleistungspegel auf der Verursacherseite als auch der Geräuschimmissionen bei den Betroffenen ausgeführt. Im Rahmen der Inbetriebnahme von neuen technischen Anlagen wird durch Abnahmemessungen überprüft, ob die im Genehmigungsbescheid festgelegten Immissionsbegrenzungen eingehalten werden.
Ein weiteres Feld von Geräuschmessungen spiegelt sich im Thema Arbeitsplatzlärm wider. Dabei können ortsbezogene und personenbezogene Geräuschexpositionen ermittelt werden, auf deren Grundlage Lärmkataster mit Kennzeichnung von Lärmbereichen und Maßnahmen zur Lärmminderung ausgearbeitet werden können. Die Maßnahmen werden unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Betrachtungspunkte entwickelt.